Viele Besitzer von Eigentumswohnungen, die als reine Geldanlage gekauft wurden, stehen vor der Frage, wie hoch sie die Preise bei einer Vermietung ansetzen können. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle, aber die größte Bedeutung kommt dem Mietspiegel zu. Wer sich daran orientiert, geht kein Risiko ein, Mieteinnahmen zu verschenken oder wegen Mietwucher verklagt zu werden. Im Mietspiegel sind die Daten erfasst, die der Kalkulation der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde liegen.
Die steigende Nachfrage nach Wohnraum in Deutschland haben die meisten für eine Mitwirkung im Bundestag in Frage kommenden Parteien auch zum Bestandteil ihrer Wahlkampfkampagnen gemacht. Allerdings gibt es dort erhebliche Unterschiede, die von den Bürgern bei ihrer Entscheidung am 24. September 2017 nicht unberücksichtigt bleiben sollten.
Wer in Berlin Eigentumswohnungen kauft, um durch die Vermietung als Ferienwohnung Geld zu verdienen, sollte sich intensiv mit dem sogenannten Zweckentfremdungsverbot-Gesetz der Hauptstadt beschäftigen. Es trat im Mai 2014 in Kraft und sollte dazu beitragen, den in Berlin herrschenden Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu lindern. Seither wird für die Nutzung bestehender Wohnräume als Ferienwohnung eine besondere Genehmigung des zuständigen Bezirksamts benötigt.
Allerdings stellt sich die Frage, ob dieses Gesetz in Teilen gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt. Zu dieser Schlussfolgerung kam das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den unter dem Aktenzeichen OVG 5 B 14.16 zusammengefassten Verfahren. Diese Frage soll nun das Bundesverfassungsgericht klären. Insbesondere werden hier die Rechte der Eigentümer tangiert, welche im Artikel 14 des Grundgesetzes benannt werden. Er lässt Beschränkungen der Verfügungen über das Eigentum (dazu gehört auch Wohneigentum) nur nach „gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten“ zu.
Als Mietpreisbremse wird das 2015 geschaffene Mietrechtsnovellierungsgesetz bezeichnet. Mit diesem Gesetz wurden die Regelungen ergänzt, die ohnehin im Paragrafen 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten sind. Sie gelten für Neubauten genauso wie für Altbauten und für Eigentumswohnungen, die als reine Geldanlage vermietet werden sollen. Mit diesem Paragrafen und den Ergänzungen im Mietrechtsnovellierungsgesetz war das Ziel verbunden, einen überdurchschnittlichen Anstieg der Mieten vor allem in den deutschen Metropolen zu verhindern.
Leider gibt es bei vielen Menschen Vorbehalte bei der Anmietung von Eigentumswohnungen und Eigenheimen. Sie befürchten, schnell auf die Straße gesetzt zu werden, wenn die Objekte von den Eigentümern veräußert werden. Diese Vorbehalte sind jedoch völlig unbegründet, wie ein Blick auf den Paragrafen 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beweist. Er trägt zutreffend den Titel „Kauf bricht nicht Miete“. Seine Aussage lautet, dass der Erwerber bei einem Verkauf von vermietetem Wohnraum in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters eintritt. Das Mietverhältnis für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung muss also nach einem Verkauf erst einmal zu den bestehenden Konditionen fortgesetzt werden. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn komplette Mehrfamilienhäuser veräußert werden.
Das für Eigentumswohnungen zu zahlende Hausgeld stellt de facto das Pendant zu den Vorauszahlungen auf die Betriebskosten bei einer Mietwohnung dar. Eine verbindliche gesetzliche Definition des Begriffs findet sich im deutschen Immobilienrecht nicht. Die wichtigste Rechtsgrundlage zur Erhebung eines Hausgelds in Gebäuden mit Eigentumswohnungen stellt der Paragraf 16 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht dar. Dort sagt der Absatz 2, dass sich jeder Wohnungseigentümer an den „Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung“ beteiligen muss.
Wer eine Wohnung oder ein Haus mieten möchte, wird im Mietvertrag mit einigen Klauseln konfrontiert, mit denen sich die künftigen Mieter genauer beschäftigen sollten. Dazu gehört beispielsweise die Delegierung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen. Nach den Regelungen des Paragrafen 535 BGB zum vertragsgemäßen Zustand ist eigentlich der Vermieter dafür zuständig. Doch in einem gewissen Umfang können diese Aufgaben an den Mieter übertragen werden. Oftmals finden sich solche Regelungen nicht in den einzelnen Mietverträgen, sondern werden in die AGB der Vermieter aufgenommen.
Als Plattenbauten werden Neubauten bezeichnet, welche aus industriell vorgefertigten Wänden, Decken und Böden aus Spannbeton bestehen. Die ersten Neubauprojekte dieser Art entstanden bereits ab dem Jahr 1910 in den USA. Ein Beispiel dafür ist der Bereich Forest Hills Gardens in New York. In Deutschland wurde im Jahr 1930 in Frankfurt am Main zu einem der Pioniere bei der Anwendung der Plattenbauweise für kostengünstige Neubauten. Auch die Berliner Stadtplaner und Bauunternehmen schlossen sich diesem Trend sehr schnell an. Ein Beispiel dafür ist die Siedlung Friedrichsfelde, die heute zum Stadtteil Lichtenberg gehört.